Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
III. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Strafbestimmungen, Übergangs und Schlußbestimmungen
Paragraf:
118b
Kurztext:
Datenverarbeitung
Text:
(1) Folgende Stellen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung:
1. das Amt der Landesregierung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten;
2. die Gemeinden in den in die Zuständigkeit der Gemeinde, des Bürgermeisters oder des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten;
3. die Bezirksverwaltungsbehörden in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(2) Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Arten von personenbezogenen Daten erforderlich:
1. Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von:
a) Bauwerbern, Grundeigentümern oder sonst dinglich Berechtigten und Inhabern des Baurechtes,
b) Nachbarn und Verfahrensbeteiligten,
c) Verfassern von Projektunterlagen, Sachverständigen und Bauführern;
d) Erstellern von Energieausweisen;
2. Bescheide, zivilrechtliche Vereinbarungen und sonstige Rechtstitel;
3. Gutachten und Stellungnahmen;
4. grundstücks- und gebäudebezogene Daten;
5. anlagenbezogene Daten;
6. umweltbezogene Daten;
7. nutzungsbezogene Daten.
(3) Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
1. zur Erlassung von Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorverfahren und Erhebungen;
2. im Zusammenhang mit dem Führen eines Verzeichnisses für nichtamtliche Sachverständige (§ 28, § 28a);
3. zur Umsetzung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise (§ 81a), einschließlich der Verarbeitung in der zentralen Energieausweisdatenbank des Landes, der Kontrolle und Mängelbehebung sowie der Bescheiderlassung.
(4) Die Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
1. zur Erlassung von Bescheiden und Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorverfahren, Ermittlungsverfahren und Erhebungen;
2. zur Beurteilung von meldepflichtigen Vorhaben;
3. für die Überprüfung der Baudurchführung und der Fertigstellungsanzeige;
4. für die Anordnung baupolizeilicher Maßnahmen;
5. für den Abschluss von zivilrechtlichen Vereinbarungen auf Grundlage dieses Gesetzes;
6. für die Bemessung von Abgaben auf Grundlage dieses Gesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
1. das Amt der Landesregierung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten;
2. die Gemeinden in den in die Zuständigkeit der Gemeinde, des Bürgermeisters oder des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten;
3. die Bezirksverwaltungsbehörden in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(2) Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Arten von personenbezogenen Daten erforderlich:
1. Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von:
a) Bauwerbern, Grundeigentümern oder sonst dinglich Berechtigten und Inhabern des Baurechtes,
b) Nachbarn und Verfahrensbeteiligten,
c) Verfassern von Projektunterlagen, Sachverständigen und Bauführern;
d) Erstellern von Energieausweisen;
2. Bescheide, zivilrechtliche Vereinbarungen und sonstige Rechtstitel;
3. Gutachten und Stellungnahmen;
4. grundstücks- und gebäudebezogene Daten;
5. anlagenbezogene Daten;
6. umweltbezogene Daten;
7. nutzungsbezogene Daten.
(3) Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
1. zur Erlassung von Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorverfahren und Erhebungen;
2. im Zusammenhang mit dem Führen eines Verzeichnisses für nichtamtliche Sachverständige (§ 28, § 28a);
3. zur Umsetzung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise (§ 81a), einschließlich der Verarbeitung in der zentralen Energieausweisdatenbank des Landes, der Kontrolle und Mängelbehebung sowie der Bescheiderlassung.
(4) Die Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
1. zur Erlassung von Bescheiden und Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorverfahren, Ermittlungsverfahren und Erhebungen;
2. zur Beurteilung von meldepflichtigen Vorhaben;
3. für die Überprüfung der Baudurchführung und der Fertigstellungsanzeige;
4. für die Anordnung baupolizeilicher Maßnahmen;
5. für den Abschluss von zivilrechtlichen Vereinbarungen auf Grundlage dieses Gesetzes;
6. für die Bemessung von Abgaben auf Grundlage dieses Gesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026