Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
III. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Strafbestimmungen, Übergangs und Schlußbestimmungen
Paragraf:
119m
Kurztext:
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 29/2014
Text:
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 29/2014 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Der neue § 13 Abs. 8 kann jedoch auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits anhängige Verfahren angewendet werden.
(2) Weicht ein vollendetes Bauvorhaben, das nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid bzw. von der Genehmigung im Anzeigeverfahren ab, ist die Benützung der baulichen Anlage nach Maßgabe des § 38 zulässig, wenn das Bauvorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014
(2) Weicht ein vollendetes Bauvorhaben, das nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid bzw. von der Genehmigung im Anzeigeverfahren ab, ist die Benützung der baulichen Anlage nach Maßgabe des § 38 zulässig, wenn das Bauvorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014