Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt:
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
Inhalt:
Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg
Paragraf:
002
Kurztext:
Mitgliedschaft
Text:
Dem Landesfeuerwehrverband gehören als Mitglieder an:

a) alle nach der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, im Lande Vorarlberg aufgestellten Orts- und Betriebsfeuerwehren,

b) alle im Lande tätigen Feuerversicherungsunternehmungen,

c) Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um das Feuerpolizeiwesen des Landes zu Ehrenmitgliedern des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg ernannt werden.