Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
II. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Bautechnische Vorschriften

I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

Paragraf:
083
Kurztext:
III. Teil/I. Abschnitt
Text:
II. Teil
Besondere bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt
Baulicher Zivilschutz
§ 83
Schutzräume

(1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:
– Rückstandsstrahlungen,
– herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter- und Trümmersicherheit),
– chemischen Kampfstoffen,
– biologischen Kampfmitteln und
– Bränden kürzerer Dauer.

(2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:
– verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton),
– Be- und Entlüftungsrohre,
– Wanddurchführungen für Strom- und Außenantennenkabel,
– gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe,
– kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten,
– allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg.

(3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011