Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Hebeanlagengesetz 2015
Abschnitt:
6. Abschnitt
Inhalt:
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
021
Kurztext:
Behörden; eigener Wirkungsbereich
Text:
(1) Behörde ist:
1. die Landesregierung in Verfahren nach §§ 17 und 18;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach § 23;
3. in allen anderen Verfahren die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.