Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsordnung 2016
Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
015
Kurztext:
Überwachungsbedürftige Hebeanlagen*
Text:
*in gewerblichen Betriebsanlagen
(1) Für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist eine
Bewilligung nach § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.
(2) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die entsprechend den gewerberechtlichen Bestimmungen betrieben werden, gelten nach diesem Gesetz als
bewilligt, wenn auf diese die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Bestimmungen endet oder erloschen ist.
(1) Für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist eine
Bewilligung nach § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.
(2) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die entsprechend den gewerberechtlichen Bestimmungen betrieben werden, gelten nach diesem Gesetz als
bewilligt, wenn auf diese die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Bestimmungen endet oder erloschen ist.