Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
II. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Bautechnische Vorschriften
I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
Paragraf:
092b
Kurztext:
Gebäudeinterne Infrastrukturen
Text:
für die elektronische Kommunikation
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen und gebäudeinterne Glasfaserverkabelungen einschließlich der Verbindung bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. Diese Verpflichtung gilt auch für bewilligungspflichtige Zu- oder Umbauten, sofern im Zuge dessen ein wesentlicher Teil der gebäudeinternen physischen Infrastruktur erneuert oder neu geschaffen wird.
(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:
1. Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen;
2. Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²;
3. land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
4. Sport- und Freizeitanlagen;
5. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
6. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
7. sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht oder deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine Glasfaserverkabelung nicht erwarten lässt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 20/2026
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen und gebäudeinterne Glasfaserverkabelungen einschließlich der Verbindung bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. Diese Verpflichtung gilt auch für bewilligungspflichtige Zu- oder Umbauten, sofern im Zuge dessen ein wesentlicher Teil der gebäudeinternen physischen Infrastruktur erneuert oder neu geschaffen wird.
(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:
1. Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen;
2. Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²;
3. land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
4. Sport- und Freizeitanlagen;
5. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
6. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
7. sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht oder deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine Glasfaserverkabelung nicht erwarten lässt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 20/2026