Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt:
II. Teil: 1. Abschnitt
Inhalt:
II. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
Paragraf:
004
Kurztext:
Feuerwehrjugend
Text:
Zur Sicherung des Nachwuchses kann eine Freiwillige Feuerwehr eine Feuerwehrjugendgruppe führen. Die Feuerwehrjugendgruppe dient vorwiegend den Zwecken der frühzeitigen Ausbildung und dem Vertrautwerden ihrer Mitglieder mit dem Feuerwehrwesen.